Welche Unterlagen sind notwendig?

Informationen zur Anerkennung des ausländischen Examens

Die Anerkennung des ausländischen Examens bleibt neben der möglichen Sprachbarriere der wichtigste Meilenstein zu Ihrer neuen - nach deutschem Recht anerkannten - examinierten Pflegefachkraft. Im Wesentlichen sind folgende Unterlagen für die Anerkennung notwendig:

  • Formloser Antrag an die Behörde auf Anerkennung des Abschlusses
  • Beglaubigte Kopie des Passes oder der EU - Aufenthaltsbescheinigung
  • Tabellarischer Lebenslauf mit schulischem und beruflichem Werdegang
  • Beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
  • Amtliche deutsche Übersetzung (soweit die Zeugnisse nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind).
  • Ggf. EU-Konformitätsbescheinigung nach § 3 Abs. 4 S. 4 KrPfleG
  • Ansonsten Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates über gleiche nationale Gültigkeit des alten und neuen Berufsabschlusses in der allgmeinen Pflege, sowie Bescheinigung über dortige Berufserfahrung in den letzten Jahren (§ 26 Abs. 1-5 KrPflG).
  • Ggf. Nachweis ausreichender (z.B. B1) Sprachkenntnisse durch Zertifikat
  • Ggf. ein Führungszeugnis

Voraussetzung für die Berufsanerkennung ausländischer Qualifikationen

Trotz der aktuellen politischen Diskussion ist es leider noch nicht gesetzlich vollkommen nachvollziehbar geregelt, welche Qualifikation die ausländischen Mitarbeiter erfüllen müssen, um in Deutschland bzw. dem jeweiligen Bundesland anerkannt zu werden. Hier ist nach unseren Erkenntnissen nachwievor eine Einzellprüfung notwendig. Grundsätzlich gilt jedoch, daß Abschlüsse in den neuen EU-Staaten bessere Chancen auf Anerkennung haben, wenn diese nach dem 01.05.2004 erworben wurden.

Im Wesentlichen kann jedoch folgende Anlage (bitte hier klicken) als Grundlage für die Anerkennung herangezogen werden.

Wir haben Ihnen daher unter den Angeboten ausschließlich solche Bewerber aufgeführt, die die in der Anlage bekannte Kriterien z.B. 3 jähriges Studium, etc. erfüllen, so dass hier nur die Kräfte vermittelt werden, von denen wir ausgehen, dass sie eine kurzfristige Anerkennung in Deutschland erlangen können. Eine Garantie hierfür können wir Ihnen trotz sorgfältiger Prüfung aufgrund der vielfältigen rechtlichen Auslegungen in den jeweiligen Bundesländern nicht geben. Bis zur Anerkennung mit einem deutschen Examen sind die Arbeitskräfte im Dienstplan als Hilfskräfte zu führen.

Die Vermittlung der hier vorgestellten Mitarbeiter setzt voraus, dass sämtliche Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter - vorzugsweise in Vollzeit - eingestellt werden sollen. Selbstverständlich ist auch, dass der deutsche Mindestlohn einzuhalten ist. Der Vermittler stellt sicher, dass die Arbeitnehmer zum vereinbarten Datum arbeitsbereit beim Kunden einsetzbar sind und hilft dem Arbeitnehmer bei der Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme, Hilfe bei Formalitäten, etc. Sofern noch kein Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse vorliegt, helfen wir Ihnen dabei, ein geeignetes Sprachinstitut zu finden.